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Neuwahl eines Bürgermeisters in Meckenheim darf stattfinden

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag der früheren Bürgermeisterin Dr. Yvonne Kempen auf Absetzung des Wahltermins für die Neuwahl eines Bürgermeisters der Stadt Meckenheim abgelehnt.

Die Antragstellerin war im November 2007 von ihrem Amt als Bürgermeisterin der Stadt Meckenheim abgewählt worden. Hiergegen hatte sie Einspruch im Wahlprü­fungsverfahren erhoben, der vom Rat der Gemeinde mit Beschluss vom 20.02.2008 zurückgewiesen worden ist. Gegen diese Entscheidung des Rates hat Frau Dr. Kempen am 22.02.2008 Klage erhoben, mit der sie eine unzulässige Wahlbeein­flussung durch amtliche und private Stellen geltend macht. Mit dem gleichzeitig eingereichten Eilantrag, über den das Gericht nunmehr entschieden hat, hat sie beantragt, den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises zu verpflichten, die für den kommen­den Sonntag angesetzte Wahl eines Nachfolgers abzusetzen. Sie verweist insoweit auf das noch schwebende Wahlprüfungsverfahren und die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Neuwahl.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die einschlägigen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Gemeindeordnung gäben keine Handhabung für eine Verschiebung des Wahltermins aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Gerichts. Die zulässigen Rechtsmittel im Umfeld einer Wahl seien durch diese Gesetze beschränkt worden. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts zulässig. Außerdem müsse die Neuwahl nach den gesetzlichen Vorschriften binnen 6 Monaten nach der Abwahl stattfinden.

Unabhängig hiervon fehle es an den Voraussetzungen für eine einstweilige Anord­nung, denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass es bei ihrer Abwahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Außerdem könne sie auch gegen die Neuwahl in einem Wahlprüfungsverfahren vorgehen, sodass keine unwiderrruflich vollendeten Tatsachen geschaffen würden.

Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Az.: 4 L 250/08


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