Reisen aus beruflichen sowie auch privaten Gründen können nun stärker steuerlicher geltend gemacht werden.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Beurteilung einer beruflichen wie auch privaten Reise grundlegend geändert: Die Fahrtkosten für eine solche sogenannte gemischt veranlasste Reise, können nun entsprechend dem Anteil der Dienstreise als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Vorausgesetzt, der dienstliche und der private Teil der Reise lassen sich klar von einander trennen und der berufliche Teil spielt keine völlig untergeordnete Bedeutung.
Vier Tage Dienst-, drei Tage private Reise
Im zu entscheidenden Streitfall war der Kläger, ein EDV-Controller, zu einer viertägigen Computer-Messe nach Las Vegas gereist und hatte anschließend drei weitere Tage privat in der Stadt verbracht. In seiner Steuererklärung machte er dann die gesamten Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend. Sein Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Kongressgebühren, die Kosten für vier Übernachtungen sowie Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage. Das darauf angerufene Finanzgericht erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückfluges zu 4/7 als Werbungskosten an. Und der Große Senat des BFH stimmte dieser Auffassung zu. „Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten (beziehungsweise Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden“, heißt es in dem Urteil.
Nettoprinzip erfordere anteilige Berücksichtigung
Ob eine Reise beruflich veranlasst sei, hänge von den Gründen ab, aus denen der Steuerzahler die Reise oder zumindest verschiedene Teile der Reise antrete. „Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerzahlers“, so der Große Senat weiter. Könne eine Reise dagegen klar in einen nicht unbedeutenden beruflichen und in einen privaten Teil abgegrenzt werden, erfordere es das Nettoprinzip, dass die Reisekosten des beruflichen Teils zum Abzug zugelassen werden. Der Umfang des beruflichen Kostenanteils sei notfalls zu schätzen. Sachgerecht sei es, die Kosten entsprechend der Zeit, die der Betroffene für den dienstlichen beziehungsweise für den privaten Zweck aufgewandt hat, aufzuteilen.













