Bis zu 50 Prozent können dem Eigentümer erlassen werden
Bis zum 31. März können Eigentümer von Mietobjekten bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Grundsteuererlass für das Vorjahr stellen. Damit dieser Antrag Chancen auf Erfolg hat, müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Beispielsweise muss das Mietobjekt längere Zeit leer gestanden haben, ohne dass der Vermieter dafür die Verantwortung trägt.
Fallen Mieteinnahmen aus, ist das für den Vermieter sehr ärgerlich. Ein kleines Trostpflaster gibt es aber: Der Vermieter kann sich unter Umständen zumindest einen Teil der im Jahr 2009 gezahlten Grundsteuer zurückholen. Bis zum 31. März 2010 muss er dazu einen entsprechenden Antrag bei seiner Kommune einreichen. Allerdings wird dieser Antrag nur bewilligt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
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Es muss sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handeln. Der liegt beispielsweise vor, wenn das Mietobjekt aufgrund eines Brandes nicht nutzbar war. Aber auch wenn der Mieter ohne rechtmäßigen Grund die Miete mindert oder gar nicht zahlt, liegt ein unverschuldeter Einnahmeausfall vor.
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Bei Leerstand der Immobilie muss der Vermieter nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, einen neuen Mieter zu finden. Dazu zählt beispielsweise, dass der Vermieter mehrfach eine Anzeige geschaltet hat.
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Der erzielte Rohertrag (in der Regel handelt es sich dabei um die Mieteinnahme) muss um mehr als die Hälfte geringer sein als der ortsüblich erzielbare Rohertrag bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage.
Liegen diese Vorausstzungen vor, wird dem Eigentümer die Grundsteuer nachträglich um 25 Prozent erlassen. Ist der Rohertrag sogar um 100 Prozent gesunken, weil das Objekt aus unverschuldeten Gründen komplett leer stand, dann erhält der Eigenümer sogar 50 Prozent der Grundsteuer zurück.













