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Obszöner Zwerg

Von Brigitta Mehring

Der ästhetische Anspruch mancher Menschen unterscheidet sich eindeutig von dem ihrer Mitbürger. So ist es nicht verwunderlich, dass ein Gartenzwerg, der mit geöffnetem Mantel posierte und den Blick auf seine Geschlechtsteile freigab, Anlass zu Beschwerden in einer Wohnanlage gab. Sich durch die Gestaltung des obszönen Zwerges belästigt fühlend, zogen die Nachbarn des Ziergegenstandbesitzers vor Gericht. Da dieser das Prachtstück ohnehin unrechtmäßig, das heißt ohne Zustimmung der Miteigentümer auf der Garage postiert hatte, musste es sowieso weichen. Der Gartenzwerg stellte eine nicht unwesentliche Veränderung des Erscheinungsbildes des Hauses dar, erklären ARAG Experten. Ob der Zwerg alleine aufgrund der exhibitionistischen Ausdrucksweise zu entfernen gewesen wäre, hat das Gericht offen gelassen (AG Essen, Az.: 19 II 35/99 WEG).


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