Keine Veränderungen in der Wohnung ohne entsprechende Absprachen
Viele Mieter sind bereit, das Haus oder die Wohnung zu verschönern und umzugestalten. "Auf eigene Faust geplante Veränderungen der Wohnsubstanz sind jedoch beim Auszug oft mit großem Ärger verbunden und enden vor Gericht", wissen die Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Kein finanzieller Ausgleich
Egal, ob es sich um das selbst verlegte Parkett, die fest verklebten Teppiche, eine Markise oder ein neues Bad handelt: Für Mieter lauern etliche Fallstricke bei der Gestaltung der Wohnung auf eigene Faust. Wer glaubt, seine kostspieligen Einbauten hätten zur Wertsteigerung geführt und dafür könne man beim Auszug Geld vom Vermieter verlangen, irrt gewaltig. Dies ist nur der Fall, wenn ein entsprechender finanzieller Ausgleich vorher mit dem Vermieter abgesprochen wurde. Liegt keine Vereinbarung vor, so hat der Mieter nachträglich zwei Möglichkeiten: "Entweder er versucht, mit dem Vermieter noch eine Entschädigung zu vereinbaren. Oder er einigt sich mit dem Nachmieter, dass dieser die Einrichtung übernimmt", raten die D.A.S. Experten. Selbstverständlich kann der Mieter seine eingebauten Gegenstände wieder mitnehmen. Bei einem fest verklebten Fußboden ist das aber eher schwierig. Schlimmstenfalls kann der Vermieter die Entfernung der Veränderungen verlangen - und zwar auf Kosten des Mieters. Aus diesem Grund ist die vorherige Absprache doppelt wichtig.
Erlaubnis vom Vermieter bei baulichen Veränderungen
Absolut unerlässlich ist die vorherige Absprache bei baulichen Veränderungen in der Wohnung, wie zum Beispiel einem Wanddurchbruch. Bei solchen Umbauten muss der Vermieter unbedingt im Vorfeld zustimmen. Als Regel gilt: Nur für Maßnahmen, die sich ohne größeren Aufwand wieder beseitigen lassen, braucht der Mieter keine Erlaubnis. Zwar besteht in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Zustimmung, wenn beispielsweise die Wohnung für den behinderten oder kranken Mieter barrierefrei gemacht werden soll. Die Pflicht zum Rückbau beim Auszug besteht aber trotzdem!
Bauliche Änderungen rückgängig machen
Selbst wenn der Vermieter von den Einrichtungs- und Umbauvorschlägen gewusst hat, kann er beim Auszug die Beseitigung verlangen. Er hat Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug alles so belassen darf. Der Anspruch entfällt auch dann, wenn dem Vermieter bei seiner Zustimmung klar sein musste, dass die Beseitigung sehr kostenaufwändig ist oder wenn generell Umbauten zur Nutzung der Räume als solche notwendig waren. Hier kann der Mieter sogar Anspruch auf eine Entschädigung haben, falls sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen erhöht hat.
Tipp: Bei jedem Umbau sollte der Mieter bereits im Vorfeld mit dem Vermieter eine Einigung darüber erzielen, ob er hinterher eine Erstattung für seine Umbaukosten erhält, und wenn ja, in welcher Höhe. Denkbar ist hier ein Prozentsatz vom Zeitwert oder eine Restwertentschädigung. Daneben ist es sinnvoll, vorab zu vereinbaren, dass der Mieter keinen Rückbau vornehmen muss.













